Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BayVwVfG
Alle Überschriften einklappen
BayVwVfG
info
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Art. 11 Beteiligungsfähigkeit
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden.
Import:
24.11.2025