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Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
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Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
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Art. 40 Ermessen
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Import:
24.11.2025