BayVwVfG

BayVwVfG  
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

1Soweit sich aus den Art. 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. 2Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs 8)entsprechend.

Import: