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Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
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Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Art. 64 Form des Antrags
Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.
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24.11.2025