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Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
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Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Art. 88 Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse
Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die
Art. 89 bis 93
, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
Import:
24.11.2025