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Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
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Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Art. 91 Beschlußfassung
1
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
2
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
Import:
24.11.2025