[Bay]VwZVG

[Bay]VwZVG  
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

1Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erläßt die Staatsregierung. 2Die Zuständigkeit des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in kostenrechtlichen Angelegenheiten bleibt unberührt.
Import: