BayWG Bayerisches Wassergesetz
BayWG
Bayerisches Wassergesetz
(1)
In einer Rechtsverordnung nach § 50 Abs. 5 WHG kann bestimmt werden, dass § 101 Abs. 1 WHG für die Eigenüberwachung in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten durch öffentlich-rechtliche Körperschaften oder von ihnen entsprechend beliehene Dritte Anwendung findet.
(2)
Wasserentnahmen zum Zweck der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Bevölkerung haben Vorrang vor Wasserentnahmen für andere Zwecke.
(3)
Soweit es dem öffentlichen Interesse entspricht, können auf Antrag Wasserschutzgebiete auch für Gewässer, die der privaten Wassergewinnung dienen, ausgewiesen werden; § 51 Abs. 2 und § 52 WHG sowie Art. 32 gelten entsprechend.
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