Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BayWG
Alle Überschriften einklappen
BayWG
info
Bayerisches Wassergesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Art. 40 Ausführung des Ausbaus
Ist der Freistaat Bayern zum Ausbau verpflichtet, so wird der Ausbau von den Wasserwirtschaftsämtern ausgeführt.
Import:
24.11.2025