BayWG Bayerisches Wassergesetz
BayWG
Bayerisches Wassergesetz
(1)
Das Einleiten von Niederschlagswasser bleibt für die jeweilige Einleitungsstelle abgabefrei, wenn es
- 1.aus einer Kanalisation stammt, in der kein durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes behandlungsbedürftiges Wasser abgeleitet wird, und
- 2.die Anforderungen des die Einleitung gestattenden Bescheids für diese Einleitungsstelle erfüllt sind.
(2)
1Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Kanalisation, die nicht die Anforderungen des Abs. 1 Nr. 1 erfüllt (Mischsystem), bleibt für die jeweilige Einleitungsstelle abgabefrei, wenn
- 1.die Anforderungen des die Einleitung gestattenden Bescheids für diese Einleitungsstelle erfüllt sind,
- 2.die Rückhalteeinrichtungen im Mischsystem des Trägers so bemessen sind, dass je Hektar an das Mischsystem angeschlossene befestigte Fläche insgesamt ein Speichervolumen zur Mischwasserbehandlung von mindestens 5 m3vorliegt und das in den Rückhalteeinrichtungen insgesamt zurückgehaltene Mischwasser einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, welche die Anforderungen nach § 7a Abs. 1 und 2 WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder nach § 57 Abs. 1 und 2 WHG erfüllt und die Anforderungen des die Einleitung gestattenden Bescheids an die Abwasserbehandlung einhält, und
- 3.eine Abgabeerklärung gemäß Art. 91 Abs. 2 und 4 vorliegt.
(3)
Bei Berechnungen oder Schätzungen ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.
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