BayWG

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Bayerisches Wassergesetz

(1)
Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das jeweilige Festsetzungsverfahren für das Wasserentnahmeentgelt oder die Abwasserabgabe entsprechend anzuwenden:
  • 1.
    aus dem Ersten Teil – Einleitende Vorschriften –
    • a)
      über die steuerlichen Begriffsbestimmungen: § 3 Abs. 4 sowie die §§ 4, 5 und 7 bis 15 AO,
    • b)
      über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger: § 32 AO,
  • 2.
    aus dem Zweiten Teil – Steuerschuldrecht –
    • a)
      über die Steuerpflichtigen: die §§ 33 bis 36 AO,
    • b)
      über das Steuerschuldverhältnis: die §§ 37, 42, 44 bis 49 AO,
    • c)
      über die Haftung: die §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77 AO,
  • 3.
    aus dem Dritten Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften –
    • a)
      über die Beweismittel: § 92 AO,
    • b)
      über den Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten: die §§ 93, 94, 95 Abs. 1 Satz 1 und § 96 AO,
    • c)
      über den Beweis durch Urkunden und Augenschein: die §§ 98 und 99 AO,
    • d)
      über die Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte: die §§ 101 bis 106 AO,
  • 4.
    aus dem Vierten Teil – Durchführung der Besteuerung –
    • a)
      über die Steuererklärung: die §§ 152 und 153 AO,
    • b)
      über die Steuerfestsetzung: § 155 Abs. 3 und 4, § 156 Abs. 2, § 157 Abs. 2 sowie die §§ 163 bis 166 AO,
    • c)
      über die Festsetzungsverjährung: die §§ 169 bis 171 AO mit der Maßgabe, dass in § 171 Abs. 3a Satz 3 AO an Stelle der Bezugnahme „§ 100 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung“ die Bezugnahme „§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung“ tritt, sowie § 174 Abs. 1 bis 3 AO und
    • d)
      über die Haftung: die §§ 191 und 192 AO.
(2)
Unbeschadet einer vorherigen Festsetzungsverjährung erlöschen Ansprüche nach Art. 90 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG ein Jahr nach dem Tag der tatsächlichen Inbetriebnahme, wenn sie nicht zuvor gemäß Art. 91 Abs. 4 gegenüber der zuständigen Behörde geltend gemacht werden.
(3)
Bei der Anwendung der in Abs. 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an Stelle
  • 1.
    der Finanzbehörde oder des Finanzamts die Kreisverwaltungsbehörde,
  • 2.
    der Angabe „der obersten Finanzbehörde der Körperschaft, die die Steuer verwaltet“ die Angabe „dem Staatsministerium“,
  • 3.
    der Angabe „Steuer(n)“ – allein oder in Wortzusammensetzungen – bei dem Wasserentnahmeentgelt die Angabe „Entgelt(e)“ und bei der Abwasserabgabe die Angabe „Abgabe(n)“,
  • 4.
    der Angabe „Besteuerung“ bei dem Wasserentnahmeentgelt die Angabe „Heranziehung zu Entgelten“ und bei der Abwasserabgabe die Angabe „Heranziehung zu Abgaben“,
  • 5.
    des Finanzgerichts das Verwaltungsgericht und
  • 6.
    der Angabe „§ 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes“ die Angabe „Art. 15 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes“.
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