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Bayerisches Wassergesetz
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Art. 99 Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (
Art. 13 des Grundgesetzes
und
Art. 106 Abs. 3 der Verfassung
) und das Grundrecht auf Eigentum (
Art. 14 des Grundgesetzes
,
Art. 103 der Verfassung
) eingeschränkt werden.
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02.01.2026