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Zweckentfremdungsgesetz
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Baurecht
Art. 5 Einschränkung von Grundrechten
Auf der Grundlage dieses Gesetzes und der nach
Art. 1
ergangenen Satzungen wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt (
Art. 13 des Grundgesetzes
,
Art. 106 Abs. 3 der Verfassung
).
Import:
24.11.2025