Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BBiG
Alle Überschriften einklappen
BBiG
info
Berufsbildungsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Schuldrecht
Schuldrecht BT
Vertragliche Schuldverhältnisse
Arbeits- & Dienstvertragsrecht
§ 64 Berufsausbildung
Behinderte Menschen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.
Import:
10.10.2024
a.F. verfügbar