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§ 67 Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern.
Import:
10.10.2024
a.F. verfügbar