Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BeamtStG
Alle Überschriften einklappen
BeamtStG
info
Beamtenstatusgesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
§ 32 Wartezeit
Die Versetzung in den Ruhestand setzt die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus.
Import:
20.09.2024