Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BeamtStG
Alle Überschriften einklappen
BeamtStG
info
Beamtenstatusgesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
§ 43 Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.
Import:
20.09.2024