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Brennstoffemissionshandelsgesetz
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§ 8 Abgabe von Emissionszertifikaten
Der Verantwortliche hat jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die der nach § 7 berichteten Gesamtmenge an Brennstoffemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht.
Import:
23.02.2024