Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BetrAVG
Alle Überschriften einklappen
BetrAVG
info
Betriebsrentengesetz
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Schuldrecht
Schuldrecht BT
Vertragliche Schuldverhältnisse
Arbeits- & Dienstvertragsrecht
§ 26
Die §§ 1 bis 4 und 18 gelten nicht, wenn das Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beendet worden ist.
Import:
20.09.2024