Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BeurkG
Alle Überschriften einklappen
BeurkG
info
Beurkundungsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
§ 68 Übertragung auf andere Stellen
Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen.
Import:
20.09.2024