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Recht der juristischen Berufe
§ 72 Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch die öffentliche Beurkundung ersetzt.
Import:
20.09.2024