Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BGB
Alle Überschriften einklappen
BGB
info
Bürgerliches Gesetzbuch
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Schuldrecht
Schuldrecht AT
§ 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
Import:
20.09.2024