BHKG NRW

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Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz

(1) Der Krisenstab des Kreises oder der kreisfreien Stadt koordiniert und trifft alle im Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehenden und zur Gefahrenabwehr erforderlichen administrativ-organisatorischen Maßnahmen. Er stellt insbesondere ein geordnetes Melde- und Berichtswesen sicher.
(2) Der Krisenstab des Kreises oder der kreisfreien Stadt kann allen für den Einsatzbereich zuständigen unteren Landesbehörden Weisungen erteilen.
(3) Das Weisungsrecht übergeordneter Fachbehörden bleibt unberührt.
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