Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BHO
Alle Überschriften einklappen
BHO
info
Bundeshaushaltsordnung
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Vergaberecht
§ 8 Grundsatz der Gesamtdeckung
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.
Import:
20.09.2024