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§ 94 Zeit und Art der Prüfung
(1) Der Bundesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und läßt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
(2) Der Bundesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.
(3)
Import:
20.09.2024