BJagdG

BJagdG  
Bundesjagdgesetz

(1) Es ist verboten,
1.
wildlebende Wölfe zu füttern oder
2.
kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen.
Ausgenommen von Satz 1 sind Maßnahmen der zuständigen Behörde.
(2) Über § 19 Absatz 1 hinaus ist es verboten, bei der Jagd auf Wölfe Folgendes zu verwenden:
1.
elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können,
2.
Sprengstoff oder
3.
Fallen, die nach ihrer Bauart oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind.
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