Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BNotO
Alle Überschriften einklappen
BNotO
info
Bundesnotarordnung
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
§ 2 Beruf des Notars
Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. Ihr Beruf ist kein Gewerbe.
Import:
20.09.2024