Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BNotO
Alle Überschriften einklappen
BNotO
info
Bundesnotarordnung
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
§ 23 Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen
Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.
Import:
20.09.2024