Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BNotO
Alle Überschriften einklappen
BNotO
info
Bundesnotarordnung
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
§ 43 Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung
Der Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung (§ 39 Absatz 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Import:
20.09.2024