Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BPersVG
Alle Überschriften einklappen
BPersVG
info
Bundespersonalvertretungsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
§ 64 Durchführung der Entscheidungen
(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.
Import:
20.09.2024