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Bundesrechtsanwaltsordnung
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Verwaltungsrecht
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§ 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof gelten der Erste bis Siebente Teil dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas Besonderes ergibt.
Import:
20.09.2024