Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BRAO
Alle Überschriften einklappen
BRAO
info
Bundesrechtsanwaltsordnung
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
§ 44 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
Der Rechtsanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, muß die Ablehnung unverzüglich erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
Import:
20.09.2024