Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
Brüssel IIb
Alle Überschriften einklappen
Brüssel IIb
info
Verordnung (EU) Nr. 2019/1111
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Int. Zivilprozessrecht
Art. 52 Für die Vollstreckung zuständige Behörden
Der Vollstreckungsantrag ist bei der Behörde zu stellen, die nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats für die Vollstreckung zuständig ist und von diesem Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 103 mitgeteilt wurde.
Import:
15.01.2026