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Brüssel IIb
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Verordnung (EU) Nr. 2019/1111
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Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Int. Zivilprozessrecht
Art. 57 Gründe für die Aussetzung oder Versagung der Vollstreckung nach nationalem Recht
Die im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehenen Gründe für die Aussetzung oder Versagung der Vollstreckung gelten, sofern sie nicht mit der Anwendung der Artikel 41, 50 und 56 unvereinbar sind.
Import:
16.01.2026