Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
Brüssel IIb
Alle Überschriften einklappen
Brüssel IIb
info
Verordnung (EU) Nr. 2019/1111
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Int. Zivilprozessrecht
Art. 60 Zügige Verfahren
Die für die Vollstreckung zuständige Behörde oder das Gericht geht bei Verfahren über Anträge auf Versagung der Vollstreckung ohne ungebührliche Verzögerung vor.
Import:
16.01.2026