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Brüssel IIb
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Verordnung (EU) Nr. 2019/1111
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Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Int. Zivilprozessrecht
Art. 83 Kosten der Zentralen Behörden
(1)
Die Unterstützung durch die Zentralen Behörden nach dieser Verordnung erfolgt unentgeltlich.
(2)
Jede Zentrale Behörde trägt die Kosten, die ihr selbst durch die Anwendung dieser Verordnung entstehen.
Import:
19.01.2026