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Brüssel IIb
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Verordnung (EU) Nr. 2019/1111
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Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Int. Zivilprozessrecht
Art. 92 Änderungen der Anhänge
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 93 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IX anzunehmen, um diese Anhänge zu aktualisieren oder technische Änderungen an ihnen vorzunehmen.
Import:
19.01.2026