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Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
§ 38 Feststellung des Briefwahlergebnisses
Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.
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20.09.2024