Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BWahlG
Alle Überschriften einklappen
BWahlG
info
Bundeswahlgesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
§ 49 Anfechtung
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.
Import:
20.09.2024