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Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz
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§ 8 Übergangsregelungen
Die Regelungen dieses Gesetzes sind auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 2 zum Gegenstand haben.
Import:
23.02.2024