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Datennutzungsgesetz
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Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
§ 9 Hochwertige Datensätze
Öffentliche Stellen und Unternehmen der Daseinsvorsorge müssen die Nutzung hochwertiger Datensätze in maschinenlesbarem Format über geeignete Anwendungsprogrammierschnittstellen und, falls technisch erforderlich, als Massen-Download ermöglichen.
Import:
20.09.2024