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§ 36 Erteilung von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke
Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von der für das Denkmal zuständigen Denkmalbehörde erteilt. § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. § 24 findet keine Anwendung.
Import:
21.10.2025