Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
EEG NRW
Alle Überschriften einklappen
EEG NRW
info
Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz NRW
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Sonst. besonderes Verwaltungsrecht
§ 22 Entschädigung bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Die Enteignungsbehörde kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an Stelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen.
Import:
20.10.2024