EEG NRW Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz NRW
EEG NRW
Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz NRW
Ist allein wegen außerhalb der förmlichen Enteignung eingetretener Nachteile Entschädigung in Geld zu leisten, so gelten die Vorschriften des Teils III und des Abschnitts 1 dieses Teils entsprechend. Kommt eine Einigung nicht zustande, so können Entschädigungsberechtigter oder Entschädigungsverpflichteter bei der Enteignungsbehörde, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 2 bei der zuständigen Behörde, die Festsetzung der Entschädigung beantragen. Hat der Entschädigungsverpflichtete dem Entschädigungsberechtigten ein angemessenes Angebot unterbreitet, so ist § 10 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend anzuwenden.
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