EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG
Erneuerbare-Energien-Gesetz
Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b oder 38e neu festzusetzen und ihre Verringerung und deren zeitliche Anwendung abweichend von den vorgenannten Bestimmungen zu regeln,
- 1a.
- für Solaranlagen, die nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung in Betrieb genommen worden sind,
- a)
- die Höhe der anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1 bis 2a oder § 48a neu festzusetzen und
- b)
- die Höhe von Absenkungen der anzulegenden Werte für Strom aus Solaranlagen und deren zeitliche Anwendung abweichend von § 49 zu regeln,
- 2.
- (weggefallen)
- 2a.
- (weggefallen)
- 3.
- festzulegen, wann ein Gebäude nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a nicht dazu geeignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solaranlage errichtet werden kann,
- 4.
- ergänzend zu Anlage 2 Bestimmungen zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrags zu regeln,
- 5.
- Anforderungen an Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration (Systemdienstleistungen) zu regeln, insbesondere
- a)
- für Windenergieanlagen an Land Anforderungen
- aa)
- an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
- bb)
- an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung,
- cc)
- an die Frequenzhaltung,
- dd)
- an das Nachweisverfahren,
- ee)
- an den Versorgungswiederaufbau und
- ff)
- bei der Erweiterung bestehender Windparks und
- b)
- für Windenergieanlagen an Land, die bereits vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, Anforderungen
- aa)
- an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
- bb)
- an die Frequenzhaltung,
- cc)
- an das Nachweisverfahren,
- dd)
- an den Versorgungswiederaufbau und
- ee)
- bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks,
- 6.
- abweichend von § 51 für Anlagen,
- a)
- deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren nach dem 31. Dezember 2022 ermittelt wurde oder
- b)
- bei denen die Höhe des Anspruchs nach § 19 nicht durch Ausschreibungen ermittelt wurde und die nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wurden,
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