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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
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Art. 133
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Recht zur Benutzung eines Platzes in einem dem öffentlichen Gottesdienst gewidmeten Gebäude oder auf einer öffentlichen Begräbnisstätte.
Import:
06.10.2025