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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
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Art. 15 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten
In Angelegenheiten der Gesundheitssorge, die im Inland wahrgenommen werden, ist § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann anzuwenden, wenn nach anderen Vorschriften insoweit ausländisches Recht anwendbar wäre.
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06.10.2025