Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
EGBGB
Alle Überschriften einklappen
EGBGB
info
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
info
Zur Einzelansicht
Art. 82
Unberührt bleiben die Vorschriften der Landesgesetze über die Verfassung solcher Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht.
Import:
06.10.2025