Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
EGGVG
Alle Überschriften einklappen
EGGVG
info
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
§ 38
Die Vorschriften der §§ 31 bis 37 gelten entsprechend, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder wenn ein Unterbringungsbefehl nach § 126a der Strafprozeßordnung besteht.
Import:
29.01.2024