EnFG Energiefinanzierungsgesetz
EnFG
Energiefinanzierungsgesetz
(1) Bei Unternehmen, die der Branche mit dem WZ-2008-Code 2011 nach Anlage 2 zuzuordnen sind und bei denen die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Bruttowertschöpfung des Unternehmens leistet, werden die Umlagen unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs nach Unterabschnitt 2 mit der Maßgabe begrenzt, dass § 30 Nummer 1 und § 31 Nummer 1 nicht anzuwenden sind und die Zugehörigkeit der Abnahmestelle zu einer Branche nach Anlage 2 abweichend von § 31 nicht erforderlich ist.
(2) § 33 Satz 1 ist auf Unternehmen im Sinn des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese abweichend von § 32 für die Begrenzung
- 1.
- im Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken und im ersten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme Prognosedaten übermitteln,
- 2.
- im zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten auf der Grundlage eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres übermitteln,
- 3.
- im dritten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln und
- 4.
- im vierten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln.
- 1.
- für das Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken rückwirkend für den Zeitraum ab der erstmaligen Stromabnahme und
- 2.
- für das erste und zweite Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, die der Branche mit dem WZ-2008-Code 2011 nach Anlage 2 zuzuordnen sind und bei denen die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Bruttowertschöpfung des selbständigen Teils des Unternehmens leistet, entsprechend anzuwenden, wenn diese
- 1.
- eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs aufstellen und
- 2.
- die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuchs prüfen lassen.
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